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Kryptowährungen: Bitcoin und Co

Kryptowährungen, Blockchain, Bitcoin und Co. stehen im Interesse der Öffentlichkeit und sind für viele Menschen verlockend. Etliche Privatanleger wie auch Unternehmer interessieren sich dafür, sind aber noch unsicher. Wir unterstützen Sie sehr gerne auf steuerlicher Seite zu den Rahmenbedingungen, möglichen Fallstricken und Gestaltungsmöglichkeiten im Bereich Kryptowährungen und Bitcoin.

Was ist eine Kryptowährung?

Kryptographische Währungen wie Bitcoins und Co. gelten nicht als gesetzliches Zahlungsmittel. Sie sind nicht physisch gedruckt, sondern ein rein digitales Zahlungsmittel, das durch Mining (elektronisch) erzeugt wurde. Es handelt sich um eine virtuelle Währung.

BAFIN und Kryptowährungen

Bietet man selbst neben der reinen Nutzung von Kryptowährungen, weitere Dienstleistungen an, die die reine Nutzung dieser überschreiten, kann man in die Erlaubnispflicht seitens der BAFIN (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) gelangen. Des Weiteren sind insbesondere Mining-Pools auf die Notwendigkeit einer BAFIN-Lizenz zu prüfen. Wer einen gewissen Beitrag zum Markt leistet, wird um eine BAFIN-Lizenz nicht herumkommen. Die Grenze zur BAFIN-Lizenz ist fließend und im jeweiligen vorliegenden Einzelfall am besten durch einen Steuerberater zu prüfen.

Wie werden Kryptowährungen steuerlich behandelt?

Kryptowährungen und Bitcoins sind kein E-Geld (elektronisches Geld). Nach einer Entscheidung des EuGH (Europäischer Gerichtshof) fallen Bitcoins unter die Steuerbefreiung für Devisen. Dennoch gibt es zahlreiche steuerliche Fragen, die zu beachten sind. Denn Bitcoins sind, obwohl sie wie ein Zahlungsmittel funktionieren, dennoch wie immaterielle Wirtschaftsgüter zu besteuern und es wird danach unterschieden, ob die Geschäfte privatwirtschaftlich oder im betrieblichen Umfeld getätigt werden.

Was ist aus steuerlicher Sicht zu beachten?

Für Privatanleger ist vor allem interessant, wie die Veräußerung besteuert wird:

  • Es gilt die FIFO-Regel (First In First Out): Das bedeutet, dass der zuerst gekaufte Coin oder Token zuerst verkauft wird. Das Finanzamt kann darüber hinaus auch weitere Prinzipien wie LIFO (Last In First Out), HIFO (Highest in First out) oder LOFO (Lowest In First Out) akzeptieren. Allerdings muss das Prinzip durchgängig verwendet werden.
  • Verkaufen Sie nach einem Jahr Bitcoins aus Privatbesitz, so ist der Gewinn beim Verkauf steuerfrei, solange Sie den Bitcoin nicht verliehen haben.
  • Wenn Sie Ihre Bitcoins kürzer als ein Jahr behalten, so müssen Sie den Gewinn aus Veräußerung mit Ihrem persönlichen Steuersatz versteuern. Bis zu einer Summe von 600 Euro sind Veräußerungsgewinne steuerfrei.
  • Sollten Sie Kryptogeld verleihen, sind die Gewinne erst nach einer Haltefrist von 10 Jahren steuerfrei. In der Zeit dazwischen besteht die Versteuerungspflicht zum persönlichen Steuersatz.
  • Wenn durch den Verleih Zinsen erwirtschaftet werden, sind diese mit 25% zu versteuern, sofern die Einnahmen (einschließlich anderer Zinseinnahmen) für Singles über 801 Euro pro Jahr liegen.
  • Entstehen Verluste, können diese nur mit Gewinnen aus dem sogenannten Kryptohandel verrechnet werden.
  • Beim Mining besteht stets eine gewerbliche Tätigkeit. Sie sind verpflichtet, ein Gewerbe anzumelden und haben dann die Möglichkeit, Betriebsausgaben anzusetzen. Bei der anfallenden Gewerbesteuer haben Sie einen Freibetrag von 24.500 Euro pro Jahr. Bei Verkäufen innerhalb eines Jahres fallen 25% Steuer an.
  • Die Steuererklärung erfolgt mit der Anlage SO (Sonstige Einkünfte) für Veräußerungsgewinne.

Für Unternehmen:

Im unternehmerischen Bereich sind keine privaten Veräußerungsgeschäfte möglich. Die Bitcoins befinden sich im Betriebsvermögen und führen so zu Einkünften aus Gewerbebetrieb gemäß § 15 EstG und fallen nicht unter private Veräußerungsgeschäfte. Die Haltefristen für private Veräußerungen gelten hier nicht.

Gewinne aus Veräußerungen von virtuellen Währungen sind als gewerbliche Erträge zu versteuern. Für Kapitalgesellschaften (GmbH, AG, …) fällt Körperschaftsteuer an, bei Personengesellschaften entsprechend Einkommenssteuer und Gewerbesteuer.

Bestände von Kryptowährungen sind als Betriebsvermögen des Unternehmens auszuweisen. Der Kauf und Verkauf von virtuellen Währungen unterliegt dabei nicht der Umsatzsteuer.

Steuerliche Betrachtung von Mining

Zur Aufrechterhaltung der Netzwerke von virtuellen Währungen ist Mining von zentraler Bedeutung. Denn sogenannte Miner stellen Ihre Rechenleistung zum Schürfen (dem Finden neuer Coins), zur Verfügung. Dabei validieren Sie Transaktionen (Blöcke) mit Ihrer Rechenleistung, die sie zur Verfügung stellen. Bei diesen Leistungen handelt es sich laut BMF (Bundesfinanzministerium) nicht um steuerliche Vorgänge. Gemäß der Einschätzung des BMF werden die Transaktionsgebühren freiwillig entrichtet. Dabei ist der Erhalt von Coins nicht als Bezahlung der Rechnerleistung (Minerleistungen) zu betrachten.

Zinseinnahmen

Sämtliche Zinseinnahmen sollten in Euro angegeben werden. Sollte die Bezahlung in einer Kryptowährung erfolgen, muss der aktuelle Kurs zum Zeitpunkt der Gutschrift der Zinsen genutzt werden.

Unsere Leistungen im Bereich der Kryptowährungen

  • Steuerliche Einordnung von Gewinnen aus dem Handel mit Bitcoin und Co.
  • Erstellung der Steuererklärung bei Erträgen aus Kryptowährungen
  • Laufende Finanzbuchhaltung für Blockchain-Betreiber

Quelle und mehr Information: Schmidt, Michael: Kryptowährung, Bitcoin und Co., Digitale Währungen – technische und steuerliche Hintergründe, Mai 2018

Wir beraten und begleiten Sie von Anfang an

Lassen Sie sich frühzeitig von uns beraten und begleiten, damit Sie von Anfang an auf der steuerrechtlich sicheren Seite sind. Denn ein falscher Umgang mit Kryptowährungen könnte Sie schnell unter den Verdacht der Steuerhinterziehung bringen.

Darüber hinaus kann die laufende Finanzbuchhaltung in diesem Umfeld recht aufwändig sein. Wir machen Steuerberatung 4.0. Modern, digital und fast papierlos!

Vereinbaren Sie ein Gespräch mit uns.

FAQ Kryptowährungen

Ja. Bitcoins sind hochspekulativ, sie unterliegen (zum Teil großen) Kursschwankungen und es drohen hohe finanzielle Verluste.

Bitcoin – Handelsgewinne unterliegen keiner Quellenbesteuerung oder Abgeltungssteuer.

Das kommt darauf an, ob Sie privatwirtschaftlich handeln oder im gewerblichen Umfeld tätig sind.

Kryptowährungen werden nicht von Banken oder der BaFin kontrolliert. Die Nutzer selbst kontrollieren das System.

Der Bitcoin ist am bekanntesten. Darüber hinaus gibt es noch etwa 3000 andere Kryptowährungen. Beispiele sind Ethereum, NEO, IOTA oder Ripple.

Nach dem Erbschaftssteuergesetz werden Kryptowährungen im Falle einer Erbschaft oder Schenkung nach dem Marktpreis besteuert.

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